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§ 43 GLKrWO - Angaben in den Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

1Ein Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.

    das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen, bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort,

  2. 2.

    bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden soll,

  3. 3.

    Angaben der beauftragten Person und ihrer Stellvertretung, falls solche bezeichnet wurden:

    1. a)

      Familienname und Vorname,

    2. b)

      Anschrift,

    3. c)

      Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden,

    4. d)

      bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,

  4. 4.

    Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:

    1. a)

      Familienname und Vorname; zulässig sind die Angabe akademischer Grade und des Geburtsnamens, falls sich die Namensführung innerhalb von zwei Jahren vor dem Wahltag geändert hat,

    2. b)

      Tag der Geburt und Geschlecht sowie die Angabe, dass das Geburtsjahr in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll, wenn dies die sich bewerbende Person will,

    3. c)

      Beruf oder Stand,

    4. d)

      kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin und ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin und stellvertretender Landrat, Kreisrätin und Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin und Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,

    5. e)

      die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,

    6. f)

      die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

    7. g)

      die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    8. h)

      eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit

      1. aa)

        bei der Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

      2. bb)

        bei Landkreiswahlen;

      zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    9. i)

      eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

      1. aa)

        bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,

      2. bb)

        bei Landkreiswahlen;

      zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden; die Bescheinigung kann zusammen mit einer Bescheinigung nach Buchst. h auf einem Formularblatt durch die Gemeinde erteilt werden, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz hat,

    10. k)

      bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung,

    11. l)

      bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,

  5. 5.

    Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:

    1. a)

      Familienname und Vorname,

    2. b)

      Anschrift,

    3. c)

      bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht.

2Weitere Angaben sind nicht zulässig.