§ 45 GLKrWO - Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 59. Tags, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. 2Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen. 3Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. 4Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.