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§ 35 GLKrWO - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

1Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2Sie können dem Wahlleiter zugesandt oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. 3Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind vom Wahlleiter zurückzuweisen. 4Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.