§ 74 HeilBerG - Klageerhebung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und von der Aufsichtsbehörde erhoben werden.
(2) Jede Person, auf die die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden (§ 61), kann abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.