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  • ab 01.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 65 LWO - Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter mit.

(2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.

(3) Der Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. Er kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.