§ 2 SächsAZVO - Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis drei Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen.
(3) Von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie der Arbeitszeitverordnung unterliegen, ist der freie Tag innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(4) Während einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder während eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.
(5) Die Freistellung vom Dienst sollte grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.