§ 25 HRiG - Richterrat und Präsidialrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
- 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
- 2.Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 40, § 42, § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.