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§ 25 HRiG - Richterrat und Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 40, § 42, § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.