§ 27 HRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
Ein Richter, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied der Richtervertretung nicht ausüben.