§ 36 HRiG - Aufgaben des Richterrats
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Der Richterrat ist zu beteiligen
- 1.in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
- 2.gemeinsam mit dem Personalrat in allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
(2) Der Richterrat wirkt mit
- 1.bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 2.bei der Hinzuziehung eines Richters zu den dem Gerichtsvorstand zugewiesenen Geschäften der Gerichtsverwaltung,
- 3.bei der teilweisen Freistellung eines Richters in den Fällen der Nr. 2,
- 4.bei der Berufung eines Richters zum Mitglied des Justizprüfungsamts,
- 5.bei der Bestellung eines Richters als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare,
- 6.bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung der Nebentätigkeit eines Richters,
- 7.bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung und der Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
- 8.bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes.