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§ 78a HRiG - Vertretungen der Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) 1Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. 2Als Stufenvertretung wird ein Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft errichtet.

(2) 1Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat im § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. 2Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die Aufgabe des Präsidialrats.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2, der §§ 26 und 28, 31 bis 39, § 46 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3 entsprechend.