§ 26 HRiG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.