Versionsverlauf


  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 26 HRiG - Amtszeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.