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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 SBGG - Anmeldung beim Standesamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Amtliche Abkürzung
SBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-10

1Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. 2Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.