§ 15 SBGG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- Amtliche Abkürzung
- SBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-10
(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
- 1.
des Transsexuellengesetzes und
- 2.
des § 45b des Personenstandsgesetzes.