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§ 9 SBGG - Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Amtliche Abkürzung
SBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-10

1Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von "männlich" zu "weiblich" oder "divers" oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. 2Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.