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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 SBGG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Amtliche Abkürzung
SBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.