§ 5 SBGG - Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- Amtliche Abkürzung
- SBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-10
(1) 1Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.