§ 111 HessHG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stellt die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ein; sie oder er kann ihre oder seine Zuständigkeit auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen. Die Delegationsbefugnis gilt nicht für die Einstellung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Abweichend von § 66 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Professorinnen und Professoren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung Anwendung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen nach § 69
- 1.
bedarf die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung nach § 69 Abs. 2 der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums anstelle des Hochschulrats,
- 2.
kann an den Sitzungen der Berufungskommission nach § 69 Abs. 3 zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums beratend teilnehmen,
- 3.
ist die Präsidentin oder der Präsident bei dem Einstellungsvorschlag an das für das Dienstrecht zuständige Ministerium anstelle der Ruferteilung nach § 69 Abs. 4 Satz 5 an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden und erteilt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium anstelle der Präsidentin oder des Präsidenten den Ruf nach § 69 Abs. 4 Satz 4,
- 4.
bedürfen Abweichungen nach § 69 Abs. 7 der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums anstelle des Hochschulrats.
(3) Die Berufungsordnung bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Die Satzung nach § 67 Abs. 7 Satz 3 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums.
(4) Die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnen erforderlich sind, werden an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitglieder vermittelt.
(5) Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gelten die für Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen des § 22 Abs. 2, § 67 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 72 Abs. 1 Satz 6 und § 75 Abs. 1 und 4 entsprechend. § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt werden. Die Bestimmungen zum Berufungsverfahren nach Abs. 2 in Verbindung mit § 69 gelten für die Besetzung von freien und freiwerdenden Stellen von Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Berufungsordnung bei diesen Berufungsverfahren abweichend von § 69 Abs. 3 Satz 2 und 6 vorsehen kann, dass der Berufungskommission anstelle der Mitglieder der Professorengruppe Mitglieder der Gruppe der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten angehören.
(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten müssen neben den beamtenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein ihren Lehraufgaben entsprechendes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sollen sie im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.
(7) Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Zeit als Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.