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§ 104 HessHG - Mitglieder und Statusgruppen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Neben den in § 37 Abs. 1 Genannten sind die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Mitglieder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(2) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien gilt § 37 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach Abs. 1 (Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten) eine eigene Gruppe bilden und die Gruppe nach § 37 Abs. 3 Nr. 4 (administrativ-technische Mitglieder) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Verwaltungsbereichen und den Zentren für Fort- und Weiterbildung, für polizeipsychologische Dienste und Services sowie für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet wird.

(3) Abweichend von § 42 Abs. 5 Nr. 1 sind Mitglieder des Senats sechs Mitglieder der Professorengruppe und drei Mitglieder der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

(4) Abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 1 gehören dem Fachbereichsrat vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied an. Abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 3 kann die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vorsehen, dass dem Fachbereichsrat fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.

(5) Bei Entscheidungen des Senats und des Fachbereichsrats werden die Stimmen der Mitglieder der Professorengruppe doppelt gewichtet.