§ 107 HessHG - Präsidentin oder Präsident
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) § 45 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.
(2) § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle einer Wahl oder Wiederwahl durch den Senat die Präsidentin oder der Präsident von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium aufgrund einer Vorschlagsliste, die der Zustimmung des Senats bedarf, bestellt wird. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Vorschlagsliste wird entsprechend § 48 Abs. 5 von einer von Senat und Kuratorium paritätisch besetzten Findungskommission erstellt; sie soll mehrere Namen enthalten.
(3) § 45 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beauftragung mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen kann, wenn nach Ablauf der Amtszeit eine Wiederbestellung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erfolgt.
(4) § 45 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident aus wichtigem Grund von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium abberufen werden kann. Die Abberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senat. Eine Abberufung erfolgt auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat.
(5) In polizeibehördlichen Angelegenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben vertreten.