§ 102 HessHG - Grundordnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragenen Aufgaben gefährdet wird.