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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 106 HessHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

§ 43 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt, innerhalb der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Mittel und Personalstellen zuweist sowie mit der Maßgabe, dass die Vorlage nach § 43 Abs. 4 Satz 2 an das Kuratorium erfolgt.