§ 87 GOLT - Zwischenausschuss
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Zwischenausschuss nach Artikel 92 der Verfassung besteht aus dem Vorstand und 17 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Ältestenrats sind geborene Mitglieder des Zwischenausschusses.
(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Zwischenausschusses und deren Änderungen dem Landtag bekannt.
(3) Der Präsident beruft den Zwischenausschuss ein und leitet seine Verhandlungen. Er muss ihn binnen einer Woche einberufen, wenn die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Ausschusses es verlangen.
(4) Der Zwischenausschuss kann nur zusammentreten, wenn der Landtag aufgelöst ist.
(5) Die Tätigkeit des Zwischenausschusses endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtags.