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§ 9 EG - Verfahren vor den Gerichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 Absatz 2 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten § 217 Absätze 2 bis 4, §§ 218, 221 bis 228 und 231 BauGB sinngemäß.

(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.