§ 5 EG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Enteignungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die §§ 93 bis 101, 102 Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 3 bis 6 sowie § 103 BauGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Rückenteignung (§ 102 BauGB) kann nicht verlangt werden, wenn
- 1.der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
- 2.ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zu Gunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.