§ 7 EG - Enteignungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Enteignungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt.
(2) Der Enteignungsplan (§ 6 Absatz 1) ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
(4) Die §§ 106 bis 122, 194, 200 und 201, 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 6.