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§ 11 EG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
  2. 2.
    Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.