§ 46 SAIG - Obliegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer
- 1.
unverzüglich Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bis i oder § 43 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bis i mitzuteilen,
- 2.
unverzüglich Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen,
- 3.
unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
- 4.
zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und im Übrigen auf Anfrage Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.
(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5 000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10 000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.