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  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 50 SAIG - Ehrenverfahren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.

(2) Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.

    die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,

  2. 2.

    der Vorstand der jeweiligen Kammer,

  3. 3.

    die Aufsichtsbehörde.