§ 51 SAIG - Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Ist gegen die betroffene Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein Ehrenverfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das Ehrenverfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der betroffenen Person liegen. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(2) Ist die betroffene Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten darstellt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.