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  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 17 SAIG - Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Architektenkammer führt

  1. 1.

    die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,

  2. 2.

    das Auswärtigenverzeichnis getrennt nach auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 1 und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 2 alphabetisch.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. 1.

    Mitglieder der Architektenkammer,

  2. 2.

    Vorstände, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren von Gesellschaften nach § 7,

  3. 3.

    Sachverständige (§ 10 Absatz 3 Nummer 1),

  4. 4.

    Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,

  5. 5.

    Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben,

  6. 6.

    Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 führen,

insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

    1. a)

      Mitgliedsnummer,

    2. b)

      Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht und akademische Grade,

    3. c)

      Geburtsdatum und Geburtsort,

    4. d)

      Anschriften der Hauptwohnung, der Niederlassung, des Dienst- oder Beschäftigungsortes, weitere Kontaktdaten,

    5. e)

      Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,

    6. f)

      Berufsausbildung und bisherige praktische Tätigkeit,

    7. g)

      Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,

    8. h)

      Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

    9. i)

      Berechtigung und, soweit erforderlich, Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat,

    10. j)

      Verletzung von Obliegenheiten und Berufspflichten, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren,

    11. k)

      Eintragungsversagungen und -löschungen einschließlich ihrer Gründe,

    12. l)

      Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architekten- oder Ingenieurkammern,

    13. m)

      personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG.

Die in Satz 2 Buchstabe b, d und e genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 2 Absatz 5 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Buchstabe h sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen. Mit Einwilligung der betroffenen Person dürfen weitere Daten, insbesondere Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, verarbeitet und in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis aufgenommen werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung Daten an Behörden in Deutschland und in anderen Staaten zu übermitteln und einzuholen. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist die Architektenkammer nach Maßgabe des Rechtes der Europäischen Union zur Datenübermittlung verpflichtet. Mit Einwilligung der oder des Betroffenen dürfen Daten auch an Dritte übermittelt werden. In Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer verpflichtet, Dritten Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.

(5) Mit der Löschung aus der Architektenliste und den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 48 und Verweise nach § 52 Absatz 1 und 2 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 oder § 7 Absatz 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.