Versionsverlauf


  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 49 SAIG - Ehrenausschuss

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes bilden jeweils einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der jeweiligen Kammer sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen Kammer angehören noch Bedienstete der jeweiligen Kammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die jeweilige Kammer befasst sind, sein.

(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses der Architektenkammer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Mitglieder des Ehrenausschusses der Ingenieurkammer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss in der Liste eingetragen sein, in die auch die oder der Betroffene eingetragen ist. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen herangezogen werden.

(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch die oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.