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§ 11 ArchivNGO NRW - Vervielfältigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen lassen.

(2) Ein Anspruch auf Herstellung von Vervielfältigungen besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Nutzer oder des Dienstbetriebes im Landesarchiv.

(3) Die Genehmigung für die Anfertigung einer Vervielfältigung in den Werkstätten des Landesarchivs kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    Überformate entstehen,

  2. 2.

    das Interesse anderer nutzender Personen beeinträchtigt ist oder

  3. 3.

    der Dienstbetrieb im Landesarchiv beeinträchtigt ist.

(4) Vervielfältigungen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate, die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das Landesarchiv.

(5) Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung des Landesarchivs weiter vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dabei sind der Aufbewahrungsort und die Archivsignatur des Originals anzugeben. Auf die dem Landesarchiv zustehenden Vervielfältigungs-, Weitergabe und Veröffentlichungsrechte ist hinzuweisen.