ArchivNGO NRW,NW - Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
(Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 620)

Geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Auf Grund des § 12 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Nutzungsrecht2
Nutzungsarten3
Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln4
Nutzungsvoraussetzungen5
Einsichtnahme im Lesesaal6
Beratung7
Schriftliche Auskünfte8
Versendung9
Ausleihe10
Vervielfältigungen11
Gebühren und Auslagen12
Ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs13
Inkrafttreten14
GebührenverzeichnisAnlage 1

§ 1 ArchivNGO NRW - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Diese Verordnung gilt für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 2 ArchivNGO NRW - Nutzungsrecht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, und dieser Verordnung stehen Archivgut, Vervielfältigungen und Findmittel auf Antrag jedermann für die Nutzung zur Verfügung.

§ 3 ArchivNGO NRW - Nutzungsarten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.

(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:

  1. 1.

    schriftliche oder elektronische Anfragen,

  2. 2.

    Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,

  3. 3.

    Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,

  4. 4.

    Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und

  5. 5.

    Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.

§ 4 ArchivNGO NRW - Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Amtliche Abkürzung
ArchivNGO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6 und 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(2) Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich oder elektronisch an die zuständige Abteilung des Landesarchivs zu richten. Von der antragstellenden Person können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

(3) Für den Umgang mit Verschlusssachen (VS) gilt der Runderlass des Innenministeriums "VS-Anweisung" vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666), der durch Runderlass vom 13. Juni 20014 (MBl. NRW. S. 610) geändert worden ist. Darüber hinaus dürfen im Landesarchiv archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten zugänglich gemacht werden.