Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfeverordnung - BhVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2023 (Amtsbl. I S. 1084)

Auf Grund des § 94 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) verordnet der Minister für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur1
Beihilfeberechtigte Personen2
Beihilfefälle3
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen4
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen5
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 6
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen6a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt7
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren8
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation11
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen12
Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen13
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen14
Bemessung der Beihilfen15
Begrenzung der Beihilfen16
Verfahren17
Gewährung von Beihilfen in Todesfällen18
Übergangs- und Schlussvorschriften19
Anlage 1
Anlage 2
(weggefallen)Anlage 3
Anlage 4

Nach Anwendungshinweis vom 13. August 2007 (Amtsbl. S. 1768) gilt:

"Beihilfefähige Aufwendungen bei einer Behandlung im Ausland

Aufgrund verwaltungsgerichtlicher Vorgaben (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteile vom 15. Mai 2007 - 3 K 334/07 - und vom 27. Februar 2007 - 3 K 360/06 und 362/06 -) ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BhVO mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind auch dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die behandelnde Person ein im Ausland zugelassener Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Angehöriger der Heilhilfsberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO ist."