§ 12 BhVO - Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-7
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten
- 1.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
- 2.
für die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,
- 3.
für die vom Arzt, der Hebamme oder dem Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche oder elektronische ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Arzneimittel, Verbandmittel und dergl.,
- 4.
für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 5 Abs. 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
- 5.
für eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 5 Abs. 1 Nummer 4 gepflegt wird, für einen Zeitraum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Geburt; § 5 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 ist anzuwenden,
- 6.
für die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 5 Abs. 1 Nummer 11 gilt entsprechend,
- 7.
für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 EUR gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge beurlaubt sind. Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt, es sei denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.