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§ 18 BhVO - Gewährung von Beihilfen in Todesfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt. Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte.