§ 18 BhVO - Gewährung von Beihilfen in Todesfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-7
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt. Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte.