BhVO,SL - Beihilfeverordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfeverordnung - BhVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2023 (Amtsbl. I S. 1084)

Auf Grund des § 94 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) verordnet der Minister für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur1
Beihilfeberechtigte Personen2
Beihilfefälle3
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen4
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen5
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 6
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen6a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt7
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren8
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation11
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen12
Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen13
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen14
Bemessung der Beihilfen15
Begrenzung der Beihilfen16
Verfahren17
Gewährung von Beihilfen in Todesfällen18
Übergangs- und Schlussvorschriften19
Anlage 1
Anlage 2
(weggefallen)Anlage 3
Anlage 4

Nach Anwendungshinweis vom 13. August 2007 (Amtsbl. S. 1768) gilt:

"Beihilfefähige Aufwendungen bei einer Behandlung im Ausland

Aufgrund verwaltungsgerichtlicher Vorgaben (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteile vom 15. Mai 2007 - 3 K 334/07 - und vom 27. Februar 2007 - 3 K 360/06 und 362/06 -) ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BhVO mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind auch dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die behandelnde Person ein im Ausland zugelassener Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Angehöriger der Heilhilfsberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO ist."

§ 1 BhVO - Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1) Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Richter und Richterinnen des Landes.

(2) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Krankheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

§ 2 BhVO - Beihilfeberechtigte Personen

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Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamte einschließlich der Beamtenanwärter und Richter,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  3. 3.

    Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sowie die Kinder (§ 26 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) der unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,

solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z. B. § 25 Abs. 1, §§ 64 und 65 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) nicht gezahlt werden. Während der Zeit einer Beurlaubung nach § 16 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter hat der Beamte einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(2) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Beihilfen werden nicht gewährt

  1. 1.

    Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder nebenbei verwendet werden, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 41 Abs. 6 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) beschäftigt sind,

  2. 2.

    Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richtern,

  3. 3.

    Versorgungsempfängern (Absatz 1 Nummern 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,

  4. 4.

    Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner selbst beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,

  5. 5.

    Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Den in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.

§ 3 BhVO - Beihilfefälle

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

  1. 1.

    in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

    1. a)

      für den Beihilfeberechtigten selbst,

    2. b)

      für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;

  2. 2.

    in Geburtsfällen

    1. a)

      einer Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,

    4. d)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;

  3. 3.

    im Todesfall

    1. a)

      eines Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären;

  4. 4.

    für Schutzimpfungen

    1. a)

      des Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;

  5. 5.

    in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs

    1. a)

      einer Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;

  6. 6.

    in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

    1. a)

      eines Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;

  7. 7.

    bei Pflegebedürftigkeit

    1. a)

      eines Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden. Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Aufwendungen für Kinder und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.

(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird grundsätzlich demjenigen gewährt, der den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz bezieht.

§ 4 BhVO - Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
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(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,

  2. 2.

    bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge,

  3. 3.

    in Geburtsfällen,

  4. 4.

    in Todesfällen,

  5. 5.

    für Schutzimpfungen, ausgenommen solche, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden,

  6. 6.

    in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,

  7. 7.

    in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1a) Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 13 sowie Absatz 2, § 6a und § 10. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.

(2) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche sowie für psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

(3) Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat.

(3a) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass an Stelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach § 64 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind ferner Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; werden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(4) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor der Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dabei gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche Zuschuss als gewährte Leistung. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen

  1. 1.

    nach Kapitel 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder hierauf oder auf § 10 Abs. 2, 4 und 6 des außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetzes Bezug nehmende Vorschriften,

  2. 2.

    für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,

  3. 3.

    der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. 1.

    der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 2 bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,

  2. 2.

    die betreffende Person nicht nach § 3 berücksichtigungsfähig war.

Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines Versorgungsempfängers (§ 2 Abs. 1 Nummern 2 und 3), der außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig ist, und des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b), wenn nachgewiesen wird, dass der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.

(7) (1) Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 16.000 Euro übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Gewährung von Beihilfen zulassen. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf die Erhöhung folgende Kalenderjahr. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den jeweils angepassten Betrag bekannt.

(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.

Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 5 der Beihilfeverordnung

Vom 12. September 2024 (Amtsbl. I S. 813)

Gemäß § 4 Absatz 7 Satz 3 der Beihilfeverordnung (BhVO) wird die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten (§ 4 Absatz 7 Satz 1 BhVO) im gleichen Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf die Erhöhung folgende Kalenderjahr (§ 4 Absatz 7 Satz 4 BhVO).

Der maßgebliche Rentenwert betrug ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro (§ 1 Absatz 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023). Der nun maßgebliche Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2024 39,32 Euro (Rentenwertbestimmungsverordnung 2024). Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,57 Prozent. Damit beläuft sich der Betrag nach § 4 Absatz 7 Satz 1 BhVO ab dem 1. Januar 2025 auf 18.399 Euro.