§ 94 SBG - Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Erhalten Beamtinnen und Beamte für eine Tätigkeit, die ihrem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so haben sie diese an den Dienstherrn abzuliefern, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.