§ 3 HG 2005/2006 - Bürgschaften und Rückbürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4m
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Gesamthöhe von insgesamt 350.000.000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 550.000.000 Euro zur Absicherung von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International - höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Gesamthöhe von 150.000.000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 60.000.000 Euro zu Gunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Gesamthöhe von 25.000.000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die auf Grund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.