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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 HG 2005/2006 - Personalwirtschaftliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
HG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4m

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben auf Grund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:

  1. 1.
    Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
  2. 2.
    Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.