§ 14 HG 2005/2006 - Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4m
(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.