§ 17 HG 2005/2006 - Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4m
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
- 1.zum 30. Juni 2005, zum 30. Juni 2006 und zu den Jahresabschlüssen 2005 und 2006 jeweils im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung enthalten sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen zum 31. Dezember 2005 über die Beteiligungen des Landes;
- 2.über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2005 bis zum 31. März 2006 und im Haushaltsjahr 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe der Inanspruchnahmen von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September des jeweiligen Jahres.
(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jeden Jahres.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember der Jahre 2005 sowie 2006 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1.000.000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der Bewilligung zu Grunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.