Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2005/2006 - Garantien und sonstige Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
HG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4m

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Gesamthöhe von 60.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80.000.000 Euro zu Gunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2005 zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 20.000.000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Gesamthöhe von 15.000.000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Gesamthöhe von 7.000.000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005 und 2006 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6.000.000 Euro zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2.000.000 Euro zu übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.