Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157)

Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung1
Rechtsnatur der Beihilfen2
Beihilfeberechtigte Personen3
Berücksichtigungsfähige Angehörige4
Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person5
Konkurrenzen6
Öffentlicher Dienst7
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen8
Nachrang des Beihilfeanspruchs9
Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V10
Teil 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen11
Zahntechnische Leistungen12
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen13
Implantologische Leistungen14
Wartezeiten15
Kieferorthopädische Leistungen16
Psychotherapeutische Leistungen17
Psychosomatische Grundversorgung18
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie19
Verhaltenstherapie20
Arznei- und Verbandmittel21
Heilbehandlungen22
Komplextherapien23
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern24
Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen25
Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung26
Häusliche Krankenpflege27
Teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz28
Familien- und Haushaltshilfe29
Fahrtkosten30
Erste Hilfe und Entseuchung31
Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung32
Organspende33
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke34
Teil 3
Aufwendungen in Pflegefällen
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf35
Häusliche Pflege36
Teilstationäre Pflege37
Kurzzeitpflege38
Vollstationäre Pflege39
Pflegehilfsmittel40
Einrichtungen der Behindertenhilfe41
Zusätzliche Betreuungsleistungen42
Teil 4
Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
Früherkennung und Vorsorge43
Impfungen44
Teil 5
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren
Sanatoriumsbehandlung45
Anschlussheilbehandlung46
Heilkur47
Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren 48
Teil 6
Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung
Schwangerschaft und Geburt49
Künstliche Befruchtung50
Teil 7
Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
Empfängnisregelung51
Schwangerschaftsabbruch52
Sterilisation53
Teil 8
Aufwendungen in Todesfällen
Todesfälle54
Teil 9
Aufwendungen im Ausland
Behandlung im Ausland55
Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland56
Teil 10
Leistungsumfang und Verfahren
Bemessung der Beihilfen57
Abweichender Bemessungssatz58
Begrenzung der Beihilfen59
Kostendämpfungspauschale60
Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale61
Verfahren62
Abschlagszahlungen63
Antragsfrist64
Verwaltungsvorschriften65
Teil 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen66
Inkrafttreten67
Anlagen
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
(zu § 8 Abs. 8)
Anlage 1
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
(zu den §§ 17 bis 20)
Anlage 2
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen
(zu § 22)
Anlage 3
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
(zu § 34)
Anlage 4

zur Anwendung von Teil 3 der BVO mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 bzw. mit Wirkung vom 1. Januar 2013 siehe Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 2012 (MinBl. S. 450)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.