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Anlage 3 BVO - Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(zu § 22)

Lfd. Nr.Leistungsbeschreibungbeihilfefähiger
Höchstbetrag in EUR
Die Behandlungen nach den Nummern 1 bis 45 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
-einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,
-einer Masseurin oder einem Masseur oder
-einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister.
Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation8,80
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90
b)mittels Hauben18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans16,50
4Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten25,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten33,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten45,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 8,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 71,40
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
11 Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten 29,70
12 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten 19,00
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 10,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten 6,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag Aufwendungen der EAP sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:108,10
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa) frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
bb) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc) instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder
dd) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b) Operation am Skelettsystem
aa) posttraumatische Osteosynthesen oder
bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa) Schulterprothesen,
bb) Knieendoprothesen oder
cc) Hüftendoprothesen,
d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd) Impingement-Syndrom,
eee) Schultergelenkluxation,
fff) tendinosis calcarea oder
ggg) periathritis humero-scapularis (PHS) oder
cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
dd)Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage) und
e) Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den vorgenannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. 46,20
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl?sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 8,80
Massagen
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten 18,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten 18,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten 25,70
b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten 38,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten 58,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 12,40
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten 30,50
Palliativ Care
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten 66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 36,20
bb) Großpackung 47,80
24 Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 6,10
28 Trockenpackung 4,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40
31 Wechselbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
32 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
34 Sandbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10
37 Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchst. a bis c und Nummer 37 Buchst. b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchst. d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
38 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen12,90
39 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten 7,50
40 Ultraschall-Wärmetherapie 11,90
Elektrotherapie
41 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 8,20
42 Elektrostimulation bei Lähmungen 15,60
43 Iontophorese 8,20
44 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 14,90
45 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,00
Die Behandlungen nach den Nummern 46 bis 48 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
-einer Logopädin oder einem Logopäden,
-einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,
-einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),
-einer Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten mit dem Abschluss Bachelor oder Master of Science,
-einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischem Sprechwissenschaftler,
-einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,
-einer Diplom Patholinguistin oder einem Diplom Patholinguisten,
-einer Diplom Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom Sprechwissenschaftler,
-einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder
-einer bis 1998 ausgebildeten staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeuten.
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
46 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 108,00
47 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig
a) Richtwert 30 Minuten 41,80
b) Richtwert 45 Minuten 59,00
c) Richtwert 60 Minuten 68,90
d) Richtwert 90 Minuten 103,40
48Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten 50,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten 67,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten 56,10
Die Behandlungen nach den Nummern 49 bis 53 und gegebenenfalls zusätzlich erforderlicher Behandlungen nach den Nummern 38 bis 40 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder
-einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.
Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
49 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 41,80
50 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten 41,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten 54,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten 72,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 120 Minuten 128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 40,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 54,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen 67,70
51 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 16,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 37,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 70,20
52 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten 46,20
53 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
Die Behandlungen nach den Nummern 54 bis 64 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Podologin oder einem Podologen oder
-einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger.
Podologie
54 Hornhautabtragung an beiden Füßen 26,70
55 Hornhautabtragung an einem Fuß 18,90
56 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 25,10
57 Nagelbearbeitung an einem Fuß 18,90
58 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße 41,60
59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes 26,70
60 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 194,60
61 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
62 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation 64,80
63 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 74,80
64 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
Die Behandlungen nach den Nummern 65 bis 67 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
- einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,
-einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss
a)Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung) oder
b)Bachelor oder Master of Science oder
-einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss
a)Diplom oder
b)Bachelor oder Master of Science.
Ernährungstherapie
65 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 66,00
66 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 33,00
67 Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 11,00
Aufwendungen für in den Nummern 66 und 67 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.
Sonstiges
68 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10
69Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
70 Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 68 und 69 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.