Versionsverlauf


  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 31 BVO - Erste Hilfe und Entseuchung

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Erste Hilfe sowie

  2. 2.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.