Anlage 2 BVO - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(zu den §§ 17 bis 20a)
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
- 1.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
Familientherapie,
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
Gestalttherapie,
Körperbezogene Therapie,
Konzentrative Bewegungstherapie,
Logotherapie,
Musiktherapie,
Heileurhythmie,
Psychodrama,
Respiratorisches Biofeedback,
Transaktionsanalyse.
- 2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20 a gehören:
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- und Sexualberatung,
heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
- 1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Allgemeinmedizin,
Augenheilkunde,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin,
Kinder- und Jugendmedizin,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Neurologie,
Phoniatrie und Pädaudiologie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Urologie
durchgeführt wird.
- 2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
einer Ärztin oder einem Arzt,
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten,
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
durchgeführt wird und diese Person über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügt.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychotherapie - fachgebunden -" oder "Psychoanalyse".
Personen mit folgender fachlicher Befähigung
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychotherapie - fachgebunden -"
können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.
- 2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
- a)
bei Behandlung von Erwachsenen:
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und
- b)
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
Kinder in diesem Sinne sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich gelten Personen ab 18 Jahren als Erwachsene.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
- 1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychotherapie - fachgebunden -" oder "Psychoanalyse".
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
- 2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
- a)
bei Behandlung von Erwachsenen:
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und
- b)
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
Abschnitt 3 Nr. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
- 1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
- 2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren oder
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren.
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Abschnitt 3 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, Abschnitt 4 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a sowie Abschnitt 5 mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen in diesem Verfahren durchgeführt wird.
Abschnitt 7
Formblätter
Für die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden: