Anlage 1 BVO - Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(zu § 8 Abs. 7)
- 1.
Völliger Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
Atlastherapie nach Arien
Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
B
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
Biophotonen-Therapie
Bioresonatorentests
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
Bogomoletz-Serum
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
Bruchheilung ohne Operation
C
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule
Computergestütztes Gesichtfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
Cytotoxologische Lebensmitteltests
D
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
E
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
Elektro-Neural-Diagnostik
Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz
F
Frischzellentherapie
G
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
Heileurythmie
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
Hornhautimplantation, refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
I
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
Immunseren (Serocytol-Präparate)
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)
K
Kinesiologische Behandlung
Kirlian-Fotografie
Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
Laser-Behandlung von Nagelmykose
M
Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
N
Neurotopische Diagnostik und Therapie
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
Osmotische Entwässerungstherapie
P
Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie
Psycotron-Therapie
Pulsierende Signaltherapie (PST)
Pyramidenenergiebestrahlung
R
Regeneresen-Therapie
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
Rolfing-Behandlung
S
Schwingfeld-Therapie
Sipari-Therapie
T
Thermoregulationsdiagnostik
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie
Trockenzellentherapie
V
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
Z
Zellmilieu-Therapie
- 2.
Teilweiser Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
Chelat-Therapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, diabetischem Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II), peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.
Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Stoßwellentherapie
Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie), der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder der Fasziitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der f-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfe- fähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grund-lage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Visus verbessernde Maßnahmen
- a)
Austausch natürlicher Linsen
Bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu 300,00 EUR pro Auge beihilfefähig. Abweichend hiervon sind bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
- b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
- c)
Implantation einer additiven Linse, auch Add-on-Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.
- d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 2 und den Buchstaben b bis d ist die schriftliche Anerkennung der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung.