Anlage 1 BVO - Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(zu § 8 Abs. 7)

  1. 1.

    Völliger Ausschluss

    Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

    A

    • Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

    • Atlastherapie nach Arien

    • Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)

    • Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr

    • Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi

    B

    • Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr

    • Biophotonen-Therapie

    • Bioresonatorentests

    • Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

    • Bogomoletz-Serum

    • Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer

    • Bruchheilung ohne Operation

    C

    • Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

    • Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule

    • Computergestütztes Gesichtfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung

    • Cytotoxologische Lebensmitteltests

    D

    • DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

    E

    • Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon

    • Elektro-Neural-Diagnostik

    • Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz

    F

    • Frischzellentherapie

    G

    • Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)

    • Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

    H

    • Heileurythmie

    • Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

    • Hornhautimplantation, refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

    I

    • Immuno-augmentative Therapie (IAT)

    • Immunseren (Serocytol-Präparate)

    • Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

    K

    • Kinesiologische Behandlung

    • Kirlian-Fotografie

    • Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)

    • Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen

    L

    • Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

    • Laser-Behandlung von Nagelmykose

    M

    • Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

    N

    • Neurotopische Diagnostik und Therapie

    • Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

    O

    • Osmotische Entwässerungstherapie

    P

    • Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie

    • Psycotron-Therapie

    • Pulsierende Signaltherapie (PST)

    • Pyramidenenergiebestrahlung

    R

    • Regeneresen-Therapie

    • Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

    • Rolfing-Behandlung

    S

    • Schwingfeld-Therapie

    • Sipari-Therapie

    T

    • Thermoregulationsdiagnostik

    • Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie

    • Trockenzellentherapie

    V

    • Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

    • Vibrationsmassage des Kreuzbeins

    Z

    • Zellmilieu-Therapie

  2. 2.

    Teilweiser Ausschluss

    Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

    • Chelat-Therapie

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.

    • Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, diabetischem Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II), peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

    • Hyperthermie-Behandlung

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.

    • Klimakammerbehandlungen

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

    • Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.

    • Magnetfeldtherapie

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

    • Ozontherapie

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

    • Stoßwellentherapie

      • Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)

        Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie), der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder der Fasziitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der f-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

      • Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

        Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfe- fähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grund-lage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

    • Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.

    • Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

      Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

    • Visus verbessernde Maßnahmen

      1. a)

        Austausch natürlicher Linsen

        Bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu 300,00 EUR pro Auge beihilfefähig. Abweichend hiervon sind bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.

      2. b)

        Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

        Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.

      3. c)

        Implantation einer additiven Linse, auch Add-on-Intraokularlinse

        Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.

      4. d)

        Implantation einer phaken Intraokularlinse

        Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 2 und den Buchstaben b bis d ist die schriftliche Anerkennung der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung.