§ 8 NiRSG - Sonstige rauchfreie Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NiRSG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
- 1.
Universitäten oder Fachhochschulen,
- 2.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 3.
Theater oder Kinos,
- 4.
Museen oder
- 5.
Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darstellungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.