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§ 8 NiRSG - Sonstige rauchfreie Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
NiRSG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
212-2

In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen

  1. 1.

    Universitäten oder Fachhochschulen,

  2. 2.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  3. 3.

    Theater oder Kinos,

  4. 4.

    Museen oder

  5. 5.

    Sportstätten

in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darstellungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.