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  • ab 15.02.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 NiRSG - Hinweise

Bibliographie

Titel
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
NiRSG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
212-2

Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.