§ 9 NiRSG - Hinweise
Bibliographie
- Titel
- Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NiRSG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.